Warenverkehr EU-Türkiye

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
  • Die Zollunion mit der Türkei (Türkiye) sieht vor,
    • freier Verkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion für die betreffenden Waren, die nach ihrer Einfuhr aus Drittländern in der Türkei oder der EU entweder vollständig hergestellt oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden
    • Angleichung der Türkei an den Gemeinsamen Zolltarif der Gemeinschaft, einschließlich Präferenzregelungen und Harmonisierung der handelspolitischen Maßnahmen
    • Angleichung des Zollrechts, insbesondere durch Beschlüsse des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen (z. B. Beschluss Nr. 1/2001) und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
    • Angleichung anderer Gesetze (geistiges Eigentum, Wettbewerb, Besteuerung, …)
    • Präferenzabkommen über die Landwirtschaft (Ursprungsregeln)
  • Der Zollunion unterliegen „nur“ Industrieprodukte und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
  • die Gewährung der Zollfreiheit ist nur nach Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. möglich (= Freiverkehrsnachweis)
  • die Ware muss direkt in das Partnerland der gemeinsamen Zollunion befördert werden, um in den Vorteil des Freiverkehrs zu kommen
  • die Ausfuhr muss aus dem freien Verkehr erfolgen
    • oder der Zoll für drittländische Waren bzw. der Zoll für das unverzollte Vormaterial bei einer aktiven Veredelung muss entrichtet werden
  • nicht der Zollunion unterliegen

Zum Inhalt springen