im Warenverkehr innerhalb der EU nach dem Rechtstext in den Anhängen 22-15 bis 22-18 UZK-IA
2. Präferenzieller Ursprung
es hängt davon ab, ob die Erzeugnisse präferenziellen Ursprungs sind und ob sich die LE auf eine Sendung oder eine unbestimmte Anzahl von Sendungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bezieht
3. Rechtsgrundlage
die Rechtsgrundlage muss in einer LE nicht angeführt werden
4. Abkürzungen
für Länderangaben in einer LE (Ursprungsland und Präferenzverkehre/Partnerländer) können Abkürzungen verwendet werden (z.B. den ISO-Alpha-Ländercode „EU“ oder Abkürzungen für Ländergruppen, wie SADC, ÜLG, MAR)
5. Japan
wird Japan in der Aufzählung der Abkommen angeführt, so muss auch das für das Erzeugnis zutreffende Ursprungskriterium zusätzlich angegeben werden (z.B. „C1“)
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