Verbindlicher Wortlaut
1. UZK-IA
- im Warenverkehr innerhalb der EU nach dem Rechtstext in den Anhängen 22-15 bis 22-18 UZK-IA
2. Präferenzieller Ursprung
- es hängt davon ab, ob die Erzeugnisse präferenziellen Ursprungs sind und ob sich die LE auf eine Sendung oder eine unbestimmte Anzahl von Sendungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bezieht
3. Rechtsgrundlage
- die Rechtsgrundlage muss in einer LE nicht angeführt werden
4. Abkürzungen
- für Länderangaben in einer LE (Ursprungsland und Präferenzverkehre/Partnerländer) können Abkürzungen verwendet werden (z.B. den ISO-Alpha-Ländercode „EU“ oder Abkürzungen für Ländergruppen, wie SADC, ÜLG, MAR)
5. Japan
- wird Japan in der Aufzählung der Abkommen angeführt, so muss auch das für das Erzeugnis zutreffende Ursprungskriterium zusätzlich angegeben werden (z.B. „C1“)