Ursprungsbegründung im Nichtpräferenziellen Verkehr

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Handelspolitischer Ursprung – Nachweise

  • Als Nachweis genügt in der Regel der Vermerk auf einem Handelsdokument (z.B. Exportrechnung (Country of Origin, Kurz: COO))
    • jede Handelsrechnung sollte daher den handelspolitischen Ursprung obligatorisch ausweisen
  • Darüber hinaus kann der handelspolitische Ursprung formell mittels Ursprungszeugnis einer Handelskammer nachgewiesen werden
    • in AT sind hierfür die Wirtschaftskammern berufen
    • zuständig ist die Wirtschaftskammer, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen rechtmäßigen Sitz hat
  • Der Nachweis ist vor Import einer Ware im Bestimmungsland vorzulegen

Ausfüllhinweise

  • Absender (Feld 1)  = idR der Verkäufer/Exporteur
  • Empfänger (Feld 2) = idR der Warenempfänger
  • Ursprungsland (Feld 3)
    • Gültiger ISO Ländercode möglich
    • empfohlen wird immer die Angabe EU + Mitgliedstaat (z.B. EU (AT))
    • ALLE Ursprungsländer anführen
    • bei mehreren Ursprungsländern, Zuordnung zu Warenpositionen in Feld 3 oder Feld 6
  • Angaben über die Beförderung  sind optional möglich (Feld 4)
  • Bemerkungen sind optional möglich z.B. Rechnungsnummern, Bestellnummern, etc. (Feld 5)
  • Warenbezeichnung (Feld 6)
    • Handelsübliche Bezeichnung
    • Allgemeine Beschreibung (chemische Produkte, Maschinen etc.) sind nicht ausreichend
    • Bei umfangreicher Sendung Verweis auf Exportrechnung möglich
    • Alternativ: weitere UZ Vordrucke
  • Menge verpflichtend (Feld 7)
    • Angabe der Mengenart (kg, brutto, netto, etc)
  • Beglaubigungsfeld der Wirtschaftskammer (Feld 8)
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