Übersicht über ausgewählte Ursprungsnachweise

Übersicht

  • Die Ursprungsnachweise unterscheiden sich bekanntlich je nach anwendbaren Freihandelsabkommen.
  • So ist bspw. als Ursprungsnachweis für den Warenverkehr EU-CH das EUR-1, oder eine UE vorgesehen, während im Warenverkehr EU-CA nur die UE zulässig ist.
  • Um einen Überblick über die möglichen Nachweise zu bekommen, werden nachfolgend die Nachweise für die wichtigsten Handelspartner dargestellt.
  • Finden Sie nur einen Wortlaut als möglichen Nachweis wieder, müssen Sie immer die Wertgrenzen des FHA für die Zulässigkeit der Selbstzertifizierung (idR € 6.000) beachten. Eine Selbstzertifizierung über der Wertgrenzen, ohne Bewilligung ist unzulässig!

PAN EURO MED Zone

  • Die PAN EURO MED Zone bildet das größte Handelsabkommen der EU 27
  • Das Regionale Übereinkommen über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) legt gemeinsame Ursprungsregeln zwischen 25 PEM-Vertragsparteien und den EU 27 fest
  • Mit 1. Januar 2025 gelten für alle Parteien mit Ausnahme der Maghreb Staaten vereinfachte Ursprungsregeln

Nachweise in Europa und den Mittelmeerstaaten

  • Länder
    • EU, Island, Norwegen, Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein, Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Syrien, Tunesien, Türkiye, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Georgien, Moldau und Ukraine
  • Ursprungsnachweise für Export und Import (ausgenommen Syrien)
    • WVB EUR.1
    • Ursprungserklärung, ab 6.000 € nur mit Bewilligung Ermächtigter Ausführer
    • bis 6.000 € ist die Ursprungserklärung vom Ausführer handschriftlich zu zeichnen
  • Ursprungsnachweise für Syrien
    • WVB EUR.1 und Formblatt EUR.2 (nur für Postsendungen, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten und deren Gesamtwert 2.820 € nicht überschreitet)
  • Gültigkeit der Ursprungsnachweise
    • 4 Monate (für Syrien 5 Monate)

Ursprungsnachweise Europa und Mittelmeerstaaten
UE – verbindlicher Wortlaut (C-Convention)

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen.
Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden!

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……….. (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

(3) Ort und Datum
(4) Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift

Fußnoten:

(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Aus­führers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Exkurs: Pan Euro Med (R-Convention)

  • „Revised Rules“ des Pan Euro Med Abkommen:
    Mit Beschluss Nr. 1/2023 in ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024 wurde die Anlage I des Regionalen Übereinkommens laut ABl. L 54 2013 ersetzt (neue einfacherer Ursprungsregeln als in der C-Convention). Gleichzeitig entfallen mit dem Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die Alternativ geltenden Ursprungsregeln („Transitional Rules“), siehe EU-ABl. L 339 vom 30.12.2019, welche seit 2021 von diversen Ländern parallel angewendet wurden.
  • Mit Beschluss EU-ABl. L 2024/3112 wurde Anlage I des Regionalen Übereinkommens (C-Konvention, EU-ABl. L 54 vom 26.2.2013) und die geänderte Anlage I des revidierten Regionalen Übereinkommens (R-Konvention, EU-ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024) bis 31. Dezember 2025 parallel anwendbar erklärt
  • Für Wirtschaftsbeteiligte in der EU besteht daher von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Regelwerken (C oder R). Werden die Regeln der R Convention angewendet, ist dies in Lieferantenerklärungen und Präferenznachweisen erkenntlich zu machen.
  • Ab 1. Jänner 2026 gelten dann nur mehr die Regeln der R-Konvention. Die Regeln der C-Konvention verlieren ihre Geltung.

Ursprungsnachweise Europa und Mittelmeerstaaten
UE – verbindlicher Wortlaut nach Revised Rules

Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ……………………….) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ………………………. Ursprungswaren sind.

  • Übergangsbestimmungen von 1. Jänner bis 31. Dezember 2025:
    • Am Ende der im Einklang mit diesem Abschnitt ausgefertigten Ursprungserklärung wird bis 31. Dezember 2025 die Erklärung “REVISED RULES” angefügt, soweit von den vereinfachten Ursprungsregeln Gebrauch gemacht wird.

Ursprungsnachweis Kanada (CETA)

  • Ursprungsnachweise für Export
    • Ursprungserklärung, ab 6.000 € nur mit Bewilligung Registrierter Ausführer
    • bis 6.000 € ist die Ursprungserklärung vom Ausführer handschriftlich zu zeichnen, es sei denn er ist über das Handelspapier identifizierbar.
  • Ursprungsnachweise für Import
    • Kanada hat kein REX system
    • Bei der anzugebenden Bewilligungsnummer handelt es sich um eine “Businessnumber”. Kanadische Unternehmen, die in die EU exportieren, sind verpflichtet, die von der Canada Revenue Agency zugewiesene “Businessnumber” anzugeben. In diesem Fall braucht die Ursprungserklärung nicht unterschrieben sein und auch der Name des Ausführers muss nicht angegeben werden.
  • Gültigkeit der Ursprungsnachweise
    • 12 Monate

Ursprungsnachweis Kanada


WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufüllen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

(Zeitraum: von ____________ bis ____________ (1))

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (3) Ursprungswaren sind.

……………………………………………………………………………………………………… (4)
(Ort und Datum)

……………………………………………………………………………………………………… (5)
(Unterschrift des Ausführers und Name in Druckschrift)

Fußnoten:

(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungszeugnisse im Sinne des Artikels 19 Absatz 5 ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

(2) Für EU-Ausführer: Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, ist die entsprechende Zollbewilligungs- bzw. die -registernummer anzugeben. Die Zollbewilligungsnummer ist nur erforderlich, wenn es sich um einen ermächtigten Ausführer handelt. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, so müssen die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Platz frei gelassen werden.
Für kanadische Ausführer: Die von der Regierung Kanadas erteilte Unternehmensnummer des Ausführers ist anzugeben. Falls dem Ausführer keine Unternehmensnummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.

(3) „Kanada/EU“ bedeutet, dass die Erzeugnisse als Ursprungszeugnisse nach den Ursprungsregeln des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada gelten. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(4) Diese Angaben dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(5) Artikel 19 Absatz 3 sieht eine Ausnahme vom Erfordernis der Ausführerunterschrift vor. Wenn der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Ursprungsnachweise Asiatischer Raum

  • Länder
    • Republik Korea, Japan, Singapur, Vietnam
  • Ursprungsnachweis für Republik Korea
    • Ursprungserklärung, ab 6.000 € nur Ermächtigter Ausführer
    • bis 6.000 € ohne EA- Bewilligung mit Unterschrift
  • Ursprungsnachweise für Japan
    • Erklärung zum Ursprung (EzU) und EzU für Mehrfachsendungen (max. 1 Jahr)
      • ab 6.000 € REX für EU; „Japan Corporate Number “ für JP ohne Wertgrenze
      • unabhängig von Wertgrenze immer ohne Unterschrift
    • Gewissheit des Einführers (Importer’s Knowledge); kein schriftlicher Ursprungsnachweis; die Gewissheit des Einführers wird zwar als zulässiger Nachweis angesehen, in der Praxis ist dieser Nachweis allerdings nicht umsetzbar, weshalb hier nicht darauf eingegangen wird
  • Ursprungsnachweis für Singapur
    • nur Erklärung zum Ursprung
    • ab 6.000 € als registrierter Ausführer
    • unabhängig der Wertgrenze, immer ohne Unterschrift
  • Ursprungsnachweise für Vietnam
    • Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für EU Import
    • Ursprungserklärung, ab 6.000 € Ermächtigter Ausführer für EU Import
    • EzU, ab 6.000 € REX für EU Export
    • EzU, ab 6.000 € Registrierter Ausführer für EU Export
    • bis 6.000 € ohne EA-/REX- Bewilligung mit Unterschrift
  • Gültigkeit der Ursprungsnachweise
    • die Gültigkeit der Ursprungsnachweise beträgt 12 Monate

Ursprungsnachweis Japan

(Zeitraum: von …………… bis …………. (1))

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ……… (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ………(3) sind.

(Verwendete Ursprungskriterien (4))

……………………………………………………………………………………………………

(Ort und Datum (5))

……………………………………………………………………………………………………

(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)

……………………………………………………………………………………………………

Fußnoten:

(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 5 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht  ausgefüllt werden.

(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der EU handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der EU (REX Nummer) erteilt wurden. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate  Number“.  Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.

(3) Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (EU oder Japan) an.

(4) Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an:
A“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a (vollständig gewonnen oder hergestellt)
B“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b (nur Vormaterialien mit Ursprung)
C“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c (ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste), mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:
 „1“ für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“
 „2“ für eine Regel des Höchstwertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils
 „3“ für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder
 „4“ bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1 (Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile)
D“ für die bilaterale Kumulierung nach Artikel 3.5 oder
E“ für die Toleranz nach Artikel 3.6

Ursprungsnachweis Singapur

The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..
(3) (Ort und Datum)

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..
(4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Ursprungsnachweis UK

  • In UK hat die Erklärung zum Ursprung herausragende Bedeutung
  • die Gewissheit des Einführers wird zwar als zulässiger Nachweis angesehen, in der Praxis ist dieser Nachweis allerdings nicht umsetzbar, weshalb hier nicht darauf eingegangen wird.
  • Nachfolgende Punkte beschreiben die Handhabung der Erklärung zum Ursprung
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________ (1))

Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer …(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse …(3) sind.

…………………………………………………………………………………………………… (4)
(Ort und Datum)

……………………………………………………………………………………………………
(Name des Ausführers)

Fußnoten:

(1) Wird die EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt bzw. nicht hingeschrieben werden.

Erläuterung:
In einer EzU für Mehrfachsendungen sind drei Stichtage anzugeben:

  • das Datum der Ausstellung
  • das Datum des Endes des Zeitraums (Enddatum)
  • das Datum des Beginns des Zeitraums (Startdatum)

Das Enddatum darf nicht mehr als 12 Monate nach dem Startdatum sein. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb des Zeitraums zwischen dem Startdatum und dem Enddatum erfolgen. Ein Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung besteht nicht vor dem Tag der Ausstellung und vor dem Startdatum

(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der EU handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU erteilt wurde. Für Ausführer aus dem VK handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im VK geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

Für die EU gilt:
Es ist die REX Nummer des Ausführers anzugeben. Wenn der Ausführer kein REX ist entfällt ein Eintrag, jedoch darf die EzU nur ausgestellt werden, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6 000 € nicht übersteigt.
Für das Vereinigte Königreich gilt:
Unabhängig vom Wert der Sendung ist immer die GB EORI-Nummer des VK Ausführers anzugeben. Unter dem Link “https://www.gov.uk/check-eori-number” kann die Gültigkeit der GB EORI-Nummer geprüft werden.

(3) Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union

Erläuterung:
Das Ursprungsland ist entweder vollständig oder mit Abkürzungen wie folgt anzugeben:

Für die EU z.B. “Union”, “Europäische Union”, “EU” oder “UE”. Die Angabe einzelner Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, ist unzulässig.
Für das Vereinigte Königreich z.B. “Vereinigtes Königreich”, “UK” oder “GB”.
In der Zollanmeldung ist für das VK als Ursprungsland “GB” zu kodieren, zumal es sich dabei um den Iso-Alpha Code des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) handelt.
Die Ursprungslandangabe Nordirland, in welcher Form auch immer (wobei NI für Nicaragua steht), ist unzulässig.

(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind.

Erläuterung:
Ort und Datum können nur entfallen, wenn es sich um ein Dokument (z.B. Rechnung, Lieferschein, Packliste) des Ausführers handelt.
Wird die EzU auf einem “anderen Dokument” abgegeben, muss Ort und Datum immer angeführt sein.
Die Fußnote bezieht sich nicht auf den “Namen des Ausführers”. Dieser ist immer unter der EzU anzugeben.
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Ursprungsnachweis im APS

Erklärung zum Ursprung

Auf allen Handelspapieren nur in EN, FR oder ES Sprache mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1).

The exporter … (Number of Registered Exporter (2) (3) (4) ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (5) according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6).
L’exportateur … (Numéro d’exportateur enregistré (2) (3) (4) ) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle. … (5) au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et que le critère d’origine satisfait est … … (6) .
El exportador … (Número de exportador registrado (2) (3) (4) ) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … (6).
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