Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen.
Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden!
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……….. (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. (3) Ort und Datum (4) Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift |
Fußnoten:
(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ……………………….) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ………………………. Ursprungswaren sind.
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufüllen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
(Zeitraum: von ____________ bis ____________ (1)) Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (3) Ursprungswaren sind. ……………………………………………………………………………………………………… (4) (Ort und Datum) ……………………………………………………………………………………………………… (5) (Unterschrift des Ausführers und Name in Druckschrift) |
Fußnoten:
(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungszeugnisse im Sinne des Artikels 19 Absatz 5 ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
(2) Für EU-Ausführer: Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, ist die entsprechende Zollbewilligungs- bzw. die -registernummer anzugeben. Die Zollbewilligungsnummer ist nur erforderlich, wenn es sich um einen ermächtigten Ausführer handelt. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten oder registrierten Ausführer ausgefüllt, so müssen die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Platz frei gelassen werden.
Für kanadische Ausführer: Die von der Regierung Kanadas erteilte Unternehmensnummer des Ausführers ist anzugeben. Falls dem Ausführer keine Unternehmensnummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.
(3) „Kanada/EU“ bedeutet, dass die Erzeugnisse als Ursprungszeugnisse nach den Ursprungsregeln des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada gelten. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(4) Diese Angaben dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) Artikel 19 Absatz 3 sieht eine Ausnahme vom Erfordernis der Ausführerunterschrift vor. Wenn der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(Zeitraum: von …………… bis …………. (1)) Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ……… (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ………(3) sind. (Verwendete Ursprungskriterien (4)) …………………………………………………………………………………………………… (Ort und Datum (5)) …………………………………………………………………………………………………… (Name des Ausführers in Druckbuchstaben) …………………………………………………………………………………………………… |
Fußnoten:
(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 5 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der EU handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der EU (REX Nummer) erteilt wurden. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate Number“. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.
(3) Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (EU oder Japan) an.
(4) Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an:
„A“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a (vollständig gewonnen oder hergestellt)
„B“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b (nur Vormaterialien mit Ursprung)
„C“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c (ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste), mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:
„1“ für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“
„2“ für eine Regel des Höchstwertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils
„3“ für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder
„4“ bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1 (Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile)
„D“ für die bilaterale Kumulierung nach Artikel 3.5 oder
„E“ für die Toleranz nach Artikel 3.6
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2). ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. (3) (Ort und Datum) ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) |
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________ (1)) Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer …(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse …(3) sind. …………………………………………………………………………………………………… (4) (Ort und Datum) …………………………………………………………………………………………………… (Name des Ausführers) |
Fußnoten:
(1) Wird die EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt bzw. nicht hingeschrieben werden.
Erläuterung:
In einer EzU für Mehrfachsendungen sind drei Stichtage anzugeben:
Das Enddatum darf nicht mehr als 12 Monate nach dem Startdatum sein. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb des Zeitraums zwischen dem Startdatum und dem Enddatum erfolgen. Ein Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung besteht nicht vor dem Tag der Ausstellung und vor dem Startdatum
(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der EU handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU erteilt wurde. Für Ausführer aus dem VK handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im VK geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.
Für die EU gilt:
Es ist die REX Nummer des Ausführers anzugeben. Wenn der Ausführer kein REX ist entfällt ein Eintrag, jedoch darf die EzU nur ausgestellt werden, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6 000 € nicht übersteigt.
Für das Vereinigte Königreich gilt:
Unabhängig vom Wert der Sendung ist immer die GB EORI-Nummer des VK Ausführers anzugeben. Unter dem Link “https://www.gov.uk/check-eori-number” kann die Gültigkeit der GB EORI-Nummer geprüft werden.
(3) Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union
Erläuterung:
Das Ursprungsland ist entweder vollständig oder mit Abkürzungen wie folgt anzugeben:
Für die EU z.B. “Union”, “Europäische Union”, “EU” oder “UE”. Die Angabe einzelner Mitgliedstaaten, in welcher Form auch immer, ist unzulässig.
Für das Vereinigte Königreich z.B. “Vereinigtes Königreich”, “UK” oder “GB”.
In der Zollanmeldung ist für das VK als Ursprungsland “GB” zu kodieren, zumal es sich dabei um den Iso-Alpha Code des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) handelt.
Die Ursprungslandangabe Nordirland, in welcher Form auch immer (wobei NI für Nicaragua steht), ist unzulässig.
(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind.
Erläuterung:
Ort und Datum können nur entfallen, wenn es sich um ein Dokument (z.B. Rechnung, Lieferschein, Packliste) des Ausführers handelt.
Wird die EzU auf einem “anderen Dokument” abgegeben, muss Ort und Datum immer angeführt sein.
Die Fußnote bezieht sich nicht auf den “Namen des Ausführers”. Dieser ist immer unter der EzU anzugeben.
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Erklärung zum Ursprung
Auf allen Handelspapieren nur in EN, FR oder ES Sprache mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1).
The exporter … (Number of Registered Exporter (2) (3) (4) ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (5) according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6). |
L’exportateur … (Numéro d’exportateur enregistré (2) (3) (4) ) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle. … (5) au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l’Union européenne et que le critère d’origine satisfait est … … (6) . |
El exportador … (Número de exportador registrado (2) (3) (4) ) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … (6). |
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