Die Ursprungsbegründung folgt bestimmten Prinzipien, die unter Umständen die Ursprungserzielung erleichtern (= Joker). Die Be- oder Verarbeitung von VoU hat grundsätzlich ausschließlich im Territorium der EU bzw. dem Partnerland der gemeinsamen Präferenzzone zu erfolgen (Territorialitätsprinzip). Als Präferenzzone gilt bspw. der Zusammenschluss mehrerer Staaten in ein und demselben FHA (z.B. Albanien, EU, Serbien). Sieht die Ursprungsregel die Verwendung bestimmter VoU vor (Verarbeitungsklausel) kann anderes Material im Rahmen der allgemeinen Toleranz berücksichtigt werden (Toleranzprinzip). Es ist auch möglich den Ursprung stufenweise zu begründen (Baukastenprinzip).
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