Prinzipien der Ursprungsbegründung

  • Die Ursprungsbegründung folgt bestimmten Prinzipien, die unter Umständen die Ursprungserzielung erleichtern (= Joker)
  • Die Be- oder Verarbeitung von VoU hat grundsätzlich ausschließlich im Territorium der EU bzw. dem Partnerland der gemeinsamen Präferenzzone zu erfolgen (Territorialitätsprinzip)
    • Als Präferenzzone gilt bspw der Zusammenschluss mehrerer Staaten in ein und demselben FHA. Z.B. Albanien, EU, Serbien
  • sieht die Ursprungsregel die Verwendung bestimmter VoU vor (Verarbeitungsklausel) kann anderes Material im Rahmen der allgemeinen Toleranz berücksichtigt werden. (Toleranzprinzip)
  • es ist auch möglich den Ursprung stufenweise zu begründen (Baukastenprinzip)

Territorialitätsprinzip

  • Die Be- oder Verarbeitung von VoU hat grundsätzlich ausschließlich im Territorium der EU bzw. dem Partnerland der gemeinsamen Präferenzzone zu erfolgen (Territorialitätsprinzip)
  • Werden Ursprungserzeugnisse in einem Drittland (welches nicht zur gemeinsamen Präferenzzone gehört) ausgeführt und anschließend wiedereingeführt, verändert sich der Ursprung nicht, wenn die Waren nicht be- oder verarbeitet wurden.
  • Dazu ist nachzuweisen, dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind.
  • Davon ausgenommen sind zustandserhaltende Maßnahmen
    • erlaubt ist z.B. das Kühlen einer Ware während des Transports
  • die Territorialität verbietet es nicht, die Ware in mehreren Unternehmen in verschiedenen MS der EU herzustellen. Als Nachweis für die Einhaltung der „Territorialität“ dient die Lieferantenerklärung.
  • außerhalb der Präferenzzone vorgenommene Be- oder Verarbeitungen verändern den Ursprung ausnahmsweise nicht, wenn:
    • die Waren vor Ausfuhr in der Präferenzzone eine Be/Verarbeitung erfahren haben
    • die eingeführten Waren das Ergebnis der einst ausgeführten (und im Drittland bearbeiteten) Waren sind
    • die Wertsteigerung im Drittland max. 10 % des Ab-Werk-Preises (inkl. Transportkosten) beträgt
    • eine Bewilligung zum passiven Veredelungsverkehr vorliegt
    • ein eventuelles Wertkriterium eingehalten wird
    • die allgemeine Toleranz nicht gleichzeitig für dieselbe Ware ausgenützt wird

Beispiele

Territorialität

  • Die EU hat ein Handelsabkommen mit den Andenstaaten (Kolumbien, Ecuador und Peru) geschlossen.
  • Reifen mit Ursprung in der EU werden in die USA ausgeführt, wo sie in Detroit zu Rädern weiterverarbeitet werden.
  • Die Räder werden in die EU wiedereingeführt.
  • Werden die Räder dann aus der EU in einen der Andenstaaten ausgeführt, so gelten sie nicht als Ursprungserzeugnisse der EU, da die Reifen außerhalb des Gebiets des unter das Handelsabkommen fallenden Präferenzzone weiterverarbeitet wurden. Die USA ist nicht Teil der Präferenzzone!

Territorialität 10%

Tipp: Kosovo, EU und CH können nicht kumulieren.

Allgemeine Toleranz

  • grundsätzlich müssen alle VoU die Ursprungsregel des FHA erfüllen
  • davon gibt es eine Ausnahmen für Verarbeitungsklauseln/Herstellungsklauseln:
    • VoU bis max. 10 % – 15% des Ab-Werk-Preises (bzw. 10% – 15% des Gewichts) der Fertigware brauchen die Ursprungsregel nicht erfüllen (Werte je nach Abkommen abweichend!)
  • bei Wertklauseln gibt es keine Toleranzen
  • für vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gibt es ebenso keine Toleranzen (z.B. lebende Rinder, Äpfel, Mehl, Milch)
  • bei Mischklauseln (z.B. Wert- und Verarbeitungsklausel) darf die Toleranz nur auf die Verarbeitungsklausel angewendet werden

Beispiel allgemeine Toleranz – „revised rules“ (r-convention)

Stufenweiser Ursprungserwerb – Baukastenprinzip

  • bei ausreichender Be- oder Verarbeitung braucht ein VoU dann nicht mehr als solches berücksichtigt zu werden, wenn es durch eine vorangegangene Be- oder Verarbeitung bereits selbst zu einem Ursprungserzeugnis geworden ist
  • komplexe Waren können so für die Ursprungskalkulation aufgeteilt und als Einzelkomponenten betrachtet werden
  • abschließend wird für die gesamte Ware eine Ursprungsprüfung durchgeführt
  • die Einzelkomponenten müssen eigenständige, handelbare Erzeugnisse sein (z.B. Motor, Getriebe)

Beispiel Baukastenprinzip

Kumulierung

  • grundsätzlich sind die Ursprungsregeln der FHA durch die Herstellungsvorgänge im Ursprungsland (z.B. in der EU) autonom zu erfüllen
  • Wenn dies nicht möglich ist, weil bspw. der Wertanteil drittländischer Vormaterialien zu hoch ist, kann in bestimmten FHA der Ursprung EU auch durch Kumulierung erreicht werden.
  • Kumulierung heißt, dass Herstellungsvorgänge zweier oder mehrerer Länder einer gemeinsamen Präferenzzone zusammengezählt werden können.
  • Dadurch werden Vormaterialien aus Partnerland(ländern) einer gemeinsamen Präferenzzone unter gewissen Voraussetzungen wie EU Vormaterialien in der Kalkulation behandelt
  • Grundsätzlich ist ein Präferenznachweis aus dem Partnerland erforderlich, um das Material als VmU in der Kalkulation berücksichtigen zu können

Arten der Kumulierung

  • Im Bereich der Kumulierung wird unterschieden zwischen:
  • bilateraler Kumulierung
    • Vormaterialien des Partnerlandes (z.B. Abkommen EU mit Mexiko) können als VmU berücksichtigt werden
  • diagonaler (multilateraler) Kumulierung
    • Vormaterialien mehrerer Partnerländern (zB Abkommen mit den Anden-Staaten, Pazifik-Staaten, ESA-Staaten, MAR-Staaten, CARIFORUM-Staaten, SADC, ÜLG, APS, EWR, EFTA, PanEuroMed und Zentralamerika) können als VmU berücksichtigt werden
  • volle (vollständige)  Kumulierung
    • neben VmU der jeweiligen Partnerländer können auch VoU, die zwar in einem Partnerland be- oder verarbeitet, jedoch noch keinen Ursprung erlangt haben herangezogen werden. Achtung eingeschränkte Zulässigkeit!
      (z.B. EWR, Maghreb-Länder, Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich)

Beispiele

Bilaterale Kumulierung

Multilaterale Kumulierung

Kumulierungsmatrix – Pan Euro Med

Weg zum Präferenziellen Ursprung

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