Nachweis des präferenziellen Ursprungs

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Ursprungsnachweis

  • ist die Ursprungsprüfung erfolgreich abgeschlossen, muss noch der richtige Nachweis erstellt werden
  • Die präferenzielle Behandlung einer Ware im Bestimmungsland ist nämlich von der Vorlage eines Ursprungsnachweises abhängig.
  • Ein Ursprungsnachweis darf nur ausgestellt werden, wenn die Ware die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommen – wie im Kapitel zuvor dargestellt – erfüllt
    • davon ausgenommen sind Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen bis EUR 500 
    • persönliches Gepäck von Reisenden bis EUR 1.200
  • Als Ursprungsnachweises kommt in der Regel ein Formular (WVB; förmlicher Nachweis) und/oder ein je nach Präferenzmaßnahme festgelegter Wortlaut (Text; Selbstzertifizierung) in Frage

Ursprungsnachweis mittels Formular

  • Der Ursprungsnachweis mittels Formular ist vor allem in den älteren Freihandelsabkommen vorgesehen
  • Als Formular ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 vorgesehen
  • Eine WVB EUR-1 muss zollamtlich bestätigt werden, bevor sie als solche im Export verwendet werden kann.
  • Achtung
    • nicht alle Präferenzmaßnahmen der EU sehen ein Formular EUR-1 vor!
    • in neueren Abkommen (z.B. Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich, Neuseeland) und auch zukünftigen Abkommen ist kein EUR-1 mehr vorgesehen, sondern nur mehr die Selbstzertifizierung!

Warenverkehrsbescheinigung EUR-1- Muster

Ausfüllhilfe EUR-1

  • Das Formular ist gemäß Ausfüllhilfe UP-3000 zu befüllen, u.a.
    • Präferenzverkehr
    • Ursprungsland und Bestimmungsland
    • Warenbezeichnung so genau wie möglich
    • Mengen und Gewichte
  • Auf der Rückseite des EUR-1 beschreibt der Antragsteller den Sachverhalt (s.o. Seite 4)
  • aus der Beschreibung muss sich schlüssig ergeben, dass und warum die Ware ein Ursprungserzeugnis ist
  • ein Produzent hat die Ursprungsregel, die der Beurteilung des Ursprungs der Ware zugrunde gelegt wurde, anzugeben
  • ein Händler kann den Ursprung nur durch Lieferantenerklärungen oder durch Präferenznachweise (Unterlage der Zollanmeldung) nachweisen
  • pauschale Angaben, wie „ausreichende Bearbeitung erfolgte in meinem Betrieb“ oder „Listenbedingung erfüllt“ reichen nicht aus

Nachweisführung EUR-1

  • Die Nachweisführung ist abhängig vom Sachverhalt zu wählen.
    Möglich wären:
    • Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien
    • Belege über die an den Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Ver­arbeitungen
    • Lieferantenerklärung (bei Handelswaren)
  • es ist am EUR-1 anzugeben, wo sich die Belege befinden, und der Ausführer hat sicherzustellen, dass diese jederzeit dem Zollamt vorgelegt werden können

Ursprungsnachweis – Selbstzertifizierung

  • Ursprungsnachweise in Textform sind in der Praxis häufig anzutreffen, machen die neuen Abkommen doch einen großen Teil des Warenverkehrs aus
  • der Wortlaut des Ursprungsnachweises ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des FHA, wobei die Wortlaute (der Text) in den FHA nicht immer ident sind!
  • der Wortlaut wird unterschiedlich als „Ursprungserklärung“, „Erklärung auf der Rechnung“ oder „Erklärung zum Ursprung“ bezeichnet, was aber keine Bedeutung für dessen Verwendungszweck hat
  • der Wortlaut muss vom Ausführer auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier angebracht werden
  • Wortlaute können grundsätzlich immer verwendet werden, aber:
    • jeder Ausführer kann für Sendungen, deren Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 € bzw. 10.000 € (für ÜLG) nicht überschreiten, einen Ursprungsnachweis im Rahmen der Selbstzertifizerung ausstellen.
    • liegt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung über den vorgenannten Wertgrenzen, so darf ein Ausführer einen Ursprungsnachweis nur dann ausstellen, wenn er je nach Präferenzmaßnahme entweder „Ermächtigter Ausführer (EA)“ oder „Registrierter Ausführer (REX)“ ist
  • Merke: in älteren FHA kann alternativ zur Selbstzertifizierung noch ein förmlicher Ursprungsnachweis unter Mitwirkung des Zollamtes ausgestellt werden (EUR-1)
Zum Inhalt springen