Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
Begründung des handelspolitischen Ursprungs
- Exportseitig wird der handelspolitische Ursprung nach Regeln bestimmt, die von den Wirtschaftskammern Österreichs gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt worden sind
- Die Regeln zur Begründung des handelspolitischen Ursprungs werden daher anders als die Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen „noch“ national festgelegt.
- Importseitig gelten EU-weit einheitliche Regelungen
- diese werden im Rahmen der Zollanmeldung durch das Zollamt Österreich geprüft und ausgelegt
- Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware kann entweder durch
- vollständige Gewinnung oder Herstellung (Art. 60 Abs. 1 UZK iVm . Art. 31 UZK DA) in einem Land
oder durch - die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung bei Herstellungsvorgängen in mehreren Ländern (= Regelfall) erzielt werden
- vollständige Gewinnung oder Herstellung (Art. 60 Abs. 1 UZK iVm . Art. 31 UZK DA) in einem Land
Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten nur wenige Erzeugnisse:
- in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
- dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
- dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren
- dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge
Letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
- alle anderen Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen , wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
- eine Be- oder Verarbeitung ist wesentlich, und wirtschaftlich gerechtfertigt, wenn zur Herstellung
- „besonderen Fertigkeiten“ (z.B: Elektrotechniker) und/oder
- „eigens installierte oder hergestellte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge benötigt werden
- der Herstellungsvorgang muss in einem dazu eingerichteten Unternehmen erfolgen und darf nicht „outgesourced“ worden sein
- und sie muss zur Herstellung eines neuen Produktes führen oder zumindest eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen.
- Anm.: gemeint ist eine qualitative Veränderung der Ware im Hinblick auf deren Eigenschaften und Verwendung
- zu wenig sind Bearbeitungen die nur zu Änderungen in der Aufmachung führen, z.B: entasten, sieben, granulieren, mischen
Minimalbehandlungen
- KEINE wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung sind jedenfalls Minimalbehandlungen:
- Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile etc.
- Einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden, Abfüllen in Flaschen oder Dosen etc.
- Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
- Einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware
- oder Zusammentreffen von mehreren Minimalbehandlungen
- etc.
Bestimmung des handelspolitischen Ursprungs für Handelswaren
- reine Handelswaren, werden auf ihrem Weg ins Bestimmungsland nicht mehr be- oder verarbeitet
- der Ursprung der Ware kann sich naturgemäß ab dem Zeitpunkt der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung nicht mehr verändern
- in der Regel kann nur der Produzent der Ware Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware geben
- beantragt der letzte Händler in der Reihe ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis, muss er den Ursprung dokumentarisch nachweisen
Nachweise für Händler
- als Nachweise kommen in Frage:
- Einkaufsrechnungen mit Ursprungsvermerk
- Lieferantenerklärungen (einfach oder lang) und ein Handelsdokument
- Zolldokumente und ein Handelsdokument
- formlose Ursprungserklärungen und ein Handelsdokument
- Ursprungszeugnis und ein Handelsdokument
- Präferenznachweise und ein Handelsdokument
- je nach Herkunft der Ware und Ursprung können die Handelskammern einzelne Nachweise nicht zulassen
- die Nachweise sind im Zuge der Antragstellung beizulegen