Exportseitig wird der handelspolitische Ursprung nach Regeln bestimmt, die von den Wirtschaftskammern Österreichs gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt worden sind
Die Regeln zur Begründung des handelspolitischen Ursprungs werden daher anders als die Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen „noch“ national festgelegt.
diese werden im Rahmen der Zollanmeldung durch das Zollamt Österreich geprüft und ausgelegt
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware kann entweder durch
vollständige Gewinnung oder Herstellung (Art. 60 Abs. 1 UZK iVm . Art. 31 UZK DA) in einem Land oder durch
die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung bei Herstellungsvorgängen in mehreren Ländern (= Regelfall) erzielt werden
Vollständige Gewinnung oder Herstellung
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten nur wenige Erzeugnisse:
in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge
Letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
alle anderen Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen , wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
eine Be- oder Verarbeitung ist wesentlich, und wirtschaftlich gerechtfertigt, wenn zur Herstellung