Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs

Begründung des handelspolitischen Ursprungs

  • Exportseitig wird der handelspolitische Ursprung nach Regeln bestimmt, die von den Wirtschaftskammern Österreichs gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt worden sind
  • Die Regeln zur Begründung des handelspolitischen Ursprungs werden daher anders als die Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen „noch“ national festgelegt.
  • Importseitig gelten EU-weit einheitliche Regelungen
  • diese werden im Rahmen der Zollanmeldung durch das Zollamt Österreich geprüft und ausgelegt
  • Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware kann entweder durch
    • vollständige Gewinnung oder Herstellung (Art. 60 Abs. 1 UZK iVm . Art. 31 UZK DA) in einem Land
      oder durch
    • die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung bei Herstellungsvorgängen in mehreren Ländern (= Regelfall) erzielt werden

Vollständige Gewinnung oder Herstellung

  • Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten nur wenige Erzeugnisse:
    • in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
    • dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
    • dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
    • Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren
    • dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge

Letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung

  • alle anderen Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen , wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
  • eine Be- oder Verarbeitung ist wesentlich, und wirtschaftlich gerechtfertigt, wenn zur Herstellung
    • „besonderen Fertigkeiten“ (z.B: Elektrotechniker) und/oder
    • „eigens installierte oder hergestellte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge benötigt werden
  • der Herstellungsvorgang muss in einem dazu eingerichteten Unternehmen erfolgen und darf nicht „outgesourced“ worden sein
  • und sie muss zur Herstellung eines neuen Produktes führen oder zumindest eine bedeutende Herstellungsstufe darstellen.
    • Anm.: gemeint ist eine qualitative Veränderung der Ware im Hinblick auf deren Eigenschaften und Verwendung
    • zu wenig sind Bearbeitungen die nur zu Änderungen in der Aufmachung führen, z.B: entasten, sieben, granulieren, mischen

Minimalbehandlungen

  • KEINE wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung sind jedenfalls Minimalbehandlungen:
    • Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile etc.
    • Einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden, Abfüllen in Flaschen oder Dosen etc.
    • Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
    • Einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware
    • oder Zusammentreffen von mehreren Minimalbehandlungen
    • etc.

Bestimmung des handelspolitischen Ursprungs für Handelswaren

  • reine Handelswaren, werden auf ihrem Weg ins Bestimmungsland nicht mehr be- oder verarbeitet
  • der Ursprung der Ware kann sich naturgemäß ab dem Zeitpunkt der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung nicht mehr verändern
  • in der Regel kann nur der Produzent der Ware Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware geben
  • beantragt der letzte Händler in der Reihe ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis, muss er den Ursprung dokumentarisch nachweisen

Nachweise für Händler

  • als Nachweise kommen in Frage:
    • Einkaufsrechnungen mit Ursprungsvermerk
    • Lieferantenerklärungen (einfach oder lang) und ein Handelsdokument
    • Zolldokumente und ein Handelsdokument
    • formlose Ursprungserklärungen und ein Handelsdokument
    • Ursprungszeugnis und ein Handelsdokument
    • Präferenznachweise und ein Handelsdokument
  • je nach Herkunft der Ware und Ursprung können die Handelskammern einzelne Nachweise nicht zulassen
  • die Nachweise sind im Zuge der Antragstellung beizulegen

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