LE für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft bei Lieferungen in der EU

  • Die LE für Waren ohne Ursprungseigenschaft (kurz „LE für Waren ohne Ursprung“) nach den Anhängen 22-17 und 22-18 UZK-IA sind nur für Lieferungen innerhalb der EU vorgesehen
  • Für die Erfüllung der Ursprungskriterien gelten alle Mitgliedstaaten der EU als ein Land
  • Es können daher alle Be- oder Verarbeitungen an einem Erzeugnis, die in der EU erfolgen (innerhalb eines Mitgliedstaates oder zwischen mehreren Mitgliedstaaten) addiert werden
  • Der Nachweis über das Ausmaß der jeweils erfolgten Be- oder Verarbeitungen bzw. die eingesetzten Vormaterialien ist – sofern noch kein präferenzieller Ursprung erzielt wurde – die LE für Waren ohne Ursprung
Beispiel

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