Grenzüberschreitende LE für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

  • Einige Abkommen sehen die volle Kumulierung vor (bilateral wie beispielsweise im Abkommen mit Kanada, dem Vereinigten Königreich und Japan sowie diagonal beispielsweise im Abkommen mit den Maghreb-Staaten, dem EWR und den ESA-Staaten)
  • Das Ursprungskriterium des Fertigerzeugnisses wird nicht in einem Partnerland sondern in der jeweiligen Präferenzzone erfüllt
  • Eine LE für Waren ohne Ursprung (entweder vorgegebener Wortlaut oder ein Dokument mit entsprechenden Informationen) dient als Nachweis über das Ausmaß der jeweils erfolgten Be- oder Verarbeitungen bzw. die eingesetzten Vormaterialien