Freiverkehrsnachweis – A.TR.

Das A.TR. richtig ausfüllen

  • Eine Online Ausfüllmaske stellt die jeweilige Wirtschaftskammer ihres Bundeslandes zur Verfügung.
  • Das A.TR. ist kein Ursprungsnachweis sondern nur ein Freiverkehrsnachweis, dementsprechend finden sich auf der Vorderseite keine Angaben zum Ursprungsland der Ware!
  • Beschreibung des Sachverhalts: „Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU.“ 
  • Nachweise: Die Richtigkeit der vorstehenden Erklärung muss durch Belege belegt werden können. Im Antrag ist festzuhalten, wo sie sich befinden, und der Ausführer hat sicherzustellen, dass diese Belege jederzeit den Zollstellen vorgelegt werden können (bspw. Zollanmeldungen, Fabrikationsunterlagen, oder Rechnungen über den Einkauf von Vormaterialien

Geltung & Fristen im Zusammenhang mit dem A.TR.

  • Das A.TR. sowie Durchschriften/Anträge sind im Original aufzubewahren
  • Belege sind generell zumindest 3 Jahre lang aufzubewahren
  • Die WVB A.TR. bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen
  • Duplikate/nachträgliche Ausstellungen sind nach den Vorschriften der UP-4500 möglich.
  • Wenn sich im Zuge einer Prüfung oder auf sonstige Weise die sachliche Unrichtigkeit eines Präferenznachweise, der in Österreich ausgestellt wurde, ergeben hat, besteht der Verdacht eines Straftatbestandes gemäß § 48a des Finanzstrafgesetzes.

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