Forellen-Beispiel

Ausgangssituation:

  • geräucherte Forellenfilets, die von einer Lebensmittelkette angeboten wurden und auf der Vorderseite folgende Verpackungsaufschriften trugen:
    • Forellenfilet geräuchert
    • In Österreich über feinem Buchenholz geräuchert
    • Einzigartige Gourmetrezeptur
    • HACCP und IFS-zertifizierter österreichischer Familienbetrieb

Ergebnis:

  • Die Forellenfilets wurden tatsächlich in Österreich geräuchert und verpackt, stammten jedoch aus italienischer Aquakultur.
  • Im OGH- Urteil wurde festgehalten, dass der blickfangartige Hinweis auf den österreichischen Familienbetrieb irreführend sei,
  • eine Täuschung des Publikums über die Herkunft der Fischteile ist daher sehr wahrscheinlich.
  • Ein mündiger Verbraucher, der die Vorderseite der Verpackung liest, werde unter anderem auch deswegen, weil es sich bei der Forelle um einen heimischen Fisch handelt, annehmen, dass das gesamte Produkt aus Österreich stammt.
  • Der Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, wonach der Rohfisch aus Aquakultur in Italien stammt, sei nicht geeignet, diese Irreführung aufzuheben.

Die Kennzeichnung Made in AT wäre daher irreführend!!!

  • Der handelspolitische Ursprung der Forelle wäre hingegen in Österreich und man hätte dies auch mit einem Ursprungszeugnis der WKÖ bescheinigt. Der Grund für die andere ursprungsrechtliche Beurteilung liegt darin, dass die Forelle in Österreich ihren letzten wesentlichen Bearbeitungsschritt erfahren hat
  • Merke daher: Made in Entscheidungen sind von der Sicht des Verbrauchers geprägt. Demgegenüber bestimmt sich der handelspolitische Ursprung nach technischen Kriterien.
Zum Inhalt springen