Folgen einer unrichtigen Lieferantenerklärung

Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen LE bzw. LLE gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden mit folgenden Konsequenzen:

Zollrechtlich:

Ein nicht zutreffender Ursprung in einer LE bzw. LLE kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis im Bestimmungsstaat nicht anerkannt wird und die Ware nachverzollt werden muss.

Zivilrechtlich:

Hat sich ein Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware (Beweisurkunde: LE bzw. LLE) zu liefern, so können im Falle eines nicht zutreffenden Ursprungs Schadenersatzansprüche entstehen.

Finanzstrafrechtlich:

Ein nicht zutreffender Ursprung in einer LE bzw. LLE kann je nach Einzelfall finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Betroffen davon ist die Person, die die LE bzw. LLE unterzeichnet hat.

Ermächtigten Ausführer (EA) / REX:

Widerruf der Bewilligung zum EA bzw. REX-Registrierung möglich