Einleitung

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Was ist Zoll?

  • Zoll ist ein Überbegriff für verschiedene Handelsinstrumente im Warenverkehr mit
    Drittstaaten. Der Zoll reglementiert den Drittlandsverkehr durch die Erhebung von Zöllen oder Maßnahmen wie Verbote und Beschränkungen
  • Im Vergleich dazu steht der Binnenmarkt der EU-27 für freien Warenverkehr. Der Handel ist grundsätzlich frei von Zöllen und Maßnahmen gleicher Wirkung (Verbote und Beschränkungen)
  • Die Relevanz des „Zoll“ beschränkt sich daher auf den physischen Warenverkehr zwischen der EU und Drittstaaten (Überschreitung von Zollgrenzen). Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, die auch innerhalb der EU Berührungspunkte mit dem Zollrecht bzw. der Zollbehörde haben:
    • Versand von verbrauchsteuerpflichtiger Ware innerhalb der EU-27 (Wein, Bier, Tabak, etc.)
    • Ausstellung von Lieferantenerklärungen innerhalb der EU
    • Bereitstellung zollrelevanter Dokumente innerhalb der EU (z.B: Ursprungszeugnis, Zolltarifnummer, etc.)
    • Versendung von Waren in steuerliche Sondergebiete der EU
  • Innerhalb der EU sollte vor Versendung gefährlicher Waren (Abfälle, Chemikalien, Waffen, etc) abgeklärt werden, ob es einer behördlichen Genehmigung bedarf (z.B. Bezirkshauptmannschaft)

Zollrelevanter Vorgang

  • Mit dem Wissen, dass es Zollgrenzen gibt, können wir festhalten, dass ein zollrelevanter Vorgang immer dann vorliegt, wenn
    • eine Unionsware über eine Zollgrenze, das Zollgebiet der EU verlässt
      ODER
    • eine Nichtunionsware über eine Zollgrenze, in das Zollgebiet der EU gelangt
  • dabei geht es um einen faktischen Vorgang. Das Überschreiten der Zollgrenze
  • irrelevant ist dabei,
    • die Art des Geschäfts (Kaufvertrag, Leihgabe, Beistellung, etc.)
    • der präferenzielle/nichtpräferenzielle Ursprung der Ware
    • der Anmelder der Waren bzw. die Beteiligten am Zollverfahren

Zollgrenze / Zollgebiet

  • Das Zollgebiet steckt die Zollgrenzen der EU ab.
  • Das Zollgebiet der EU besteht grundsätzlich aus den völkerrechtlichen Gebieten der EU-27. 
  • Die Zollgrenzen befinden sich in der Regel an den Grenzzollstellen der EU. (z.B. Hafen Triest) In einem Binnenland wie Österreich sind (mit Ausnahme der Grenzübergänge zur Schweiz) die Flughäfen Grenzzollstellen.
  • Zu den völkerrechtlichen Ausnahmen des Zollgebietes siehe auch Sondergebiete der EU.

Zollgut

  • Das Überschreiten der Zollgrenze löst also einen zollrelevanten Vorgang aus.
  • Gilt das überschreiten der Zollgrenze für Waren und Dienstleistungen gleichermaßen?
  • Wichtig zu wissen ist: Dem Zollrecht unterliegt nur der physische Warenverkehr (sog. Zollgüter)
  • Waren (Zollgüter) sind bewegliche körperliche Sachen, einschließlich elektrischer Strom
    • Immaterielles Gut (Software, Lizenzen, Rechte) ist daher prinzipiell kein Zollgut und unterliegt nicht dem Zollrecht. Beispielsweise unterliegt der Datentransfer einer Software über einen Clouddienst von einem Drittland in die EU nicht dem Zoll.
    • Software bzw. andere immaterielle Vorgänge (z.B. Lizenzen) können jedoch den Zollwert einer physischen Warenbewegung beeinflussen. Ebenso kann die Software im Ursprungsrecht ausschlaggebend für die Beurteilung des handelspolitischen Ursprungs sein

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Warenstatus

  • Ob eine Ware verzollt werden muss, hängt zusätzlich von ihrem Warenstatus ab.
  • Der Warenbegriff Zollgut (klassische Drittlandsware) impliziert, dass eine Ware unverzollt ist. Das heißt, die Ware befindet sich (noch) nicht im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU. Sie ist somit Nichtunionsware und muss vor Verwendung/Gebrauch formell einem Zollverfahren (z.B. Einfuhr) zugeführt werden. Das trifft in der Regel auf alle außerhalb der EU befindlichen Waren zu (= Drittlandswaren)
  • Exportseitig sprechen wir in der Regel von Unionswaren, die sich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU befinden (=gesetzliche Vermutung). Soll eine Unionsware aus der EU ausgeführt werden, wird Sie in der Regel einem Ausfuhrzollverfahren zugeführt.

Wir unterscheiden Waren in…

Unionsware
Waren, die im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder erzeugt werden (zB Mais geerntet; Eisen aus Eisenerz)
Waren, die aus Ländern oder Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Union in das Zollgebiet verbracht und zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden
Nichtunionsware
Ware, die keine Unionsware ist
Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden (Ausnahme: Versandverfahren T2)
Ungültigerklärung der Zollanmeldung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
Überführung in ein Zolllager, oder das Verfahren der aktiven Veredelung
Vermischung von Unionswaren mit Nichtunionsware

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