Allgemeine Informationen über die Lieferantenerklärung (LE)
die EU hat aktuell 78 Freihandelsabkommen mit diversen Partnerländern abgeschlossen
begünstigt sind bei Freihandelsabkommen ausschließlich Ursprungserzeugnisse der EU bzw. des jeweiligen Partnerlandes; das heißt, die Ware muss eine Ursprungsware nach Bestimmungen des jeweiligen Abkommens sein (präferenzieller Ursprung)
eine Ware kann den präferenziellen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder durch ausreichende Be- oder Verarbeitung erzielen
das Verbringen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) bzw. der Handel von Waren hat auf den Ursprung einer Ware keinen Einfluss (es ändert sich nur der zollrechtliche Status der Ware)
Lieferantenerklärung – Rechtsgrundlagen
Artikel 61 bis 66 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA)
Anhänge 22-15 bis 22-18 UZK-IA
Form der Lieferantenerklärungen
Anhang 22-02 UZK-IA
Auskunftsblatt INF 4 und Antrag aus Ausstellung eines Auskunftsblattes INF 4
Artikel 38 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA)
Mittel für die Beantragung und Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4
Anhang 22-02 UZK-DA
Datenanforderung
Zollunionsabkommen EU – Türkiye
Bestimmungen in einzelnen Abkommen für grenzüberschreitende Lieferungen im Rahmen der vollen Kumulierung
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